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Wer derzeit einen Urlaub planen will, steht vor vielen Fragen: Wie entwickeln sich die Infektionszahlen? Wann können Buchungen storniert werden? Reiserücktrittsversicherungen sind dabei hilfreich, doch mit Ausschlussklauseln versuchen Versicherungen, sich der Haftung in bestimmten Fällen zu entziehen. / Foto: pixabay / Foto: pixabay / Katya_Ershova

Reiserücktrittsversicherung in der Pandemie: Verbraucherzentrale verklagt Versicherungsanbieter

Wer derzeit einen Urlaub planen will, steht vor vielen Fragen: Wie entwickeln sich die Infektionszahlen? Wann können Buchungen storniert werden? Reiserücktrittsversicherungen sind dabei hilfreich, doch mit Ausschlussklauseln versuchen Versicherungen, sich der Haftung in bestimmten Fällen zu entziehen. So schließt die Union Reiseversicherung eine Covid-19-Erkrankung als Grund für einen Reiserücktritt aus, formuliert dies aber so abstrakt, dass es kaum erkennbar ist. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Versicherer deshalb mit einer Abmahnung aufgefordert, sich nicht auf den Ausschluss zu berufen. Da der Versicherer die Unterlassungserklärung nicht abgab, klagt die Verbraucherzentrale nun vor dem Landgericht München.

Eine Reiserücktrittsversicherung greift immer, wenn der Reiseantritt wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung nicht zumutbar ist. Die Union Reiseversicherung schrieb aber auf ihrer Webseite, eine Covid-19- Erkrankung sei als Reiserücktrittsgrund nicht versichert, weil man „Schäden durch Pandemien“ ausschließe. „Das verstehen Verbraucher:innen ganz anders“, sagt Rita Reichard, Versicherungsrechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „In dieser Form sind normalerweise Schäden durch Krieg, Streik oder Kernenergie formuliert, sogenannte Kumulschäden im Versicherungsrecht, die zeitgleich viele Personen betreffen. Hier geht es aber um die Erkrankung einzelner Versicherter.“

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ist ein solch genereller Ausschluss des Versicherungsschutzes intransparent und nicht mit den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbar. „Damit sind solche Versicherungsbedingungen nach unserer Auffassung unwirksam.“ Die Frage muss nun gerichtlich geklärt werden. Für Verbraucher:innen, sagt Rita Reichard, bedeutet das: „Eine Corona-Erkrankung ist nicht automatisch als Reiserücktrittsgrund ausgeschlossen, nur weil ein Versicherer das so schreibt. Vielmehr kommt es auf die Formulierung an.“

Welche Reiseversicherungen jetzt sinnvoll sind Grundsätzlich empfiehlt es sich derzeit, bei Reiseplanungen den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. „Auch in diesem Jahr bleibt die Corona-Lage unberechenbar, deshalb kann eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll sein“, sagt Rita Reichard, „vor allem bei teuren Reisen oder beim Urlaub mit Kindern.“

Eine Reiserücktrittsversicherung tritt nicht nur bei Krankheit ein, sondern in der Regel auch beim Tod eines nahen Angehörigen oder beim plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes, teilweise auch bei Kurzarbeit. Außerdem bieten viele Versicherer derzeit wegen Corona optionale Zusatzbausteine an. Damit lässt sich zum Beispiel das Risiko absichern, dass man eine Reise wegen einer Quarantäne nicht antreten kann. In der Regel ist der Kostenaufschlag gering.

Das rät die Verbraucherzentrale NRW

Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung prüfen

Ein Neuabschluss sollte möglichst zeitnah zur Buchung der Reise erfolgen. In der Regel ist dies spätestens 30 Tage vor Reiseantritt noch möglich. Eventuell Zusatzbausteine wie Absicherung bei Quarantäne hinzubuchen.

Wichtig: Ein positiver Coronatest ist keine schwere Erkrankung und damit kein Rücktrittsgrund. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Rücktrittsgrund. Eine Reiserücktrittsversicherung tritt grundsätzlich dann ein, wenn nach der Buchung der Reise und Abschluss der Versicherung der Urlauber bzw. eine mitversicherte Person krank wird und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen kann. Eine Klausel, die einen Versicherungsschutz bei einer Corona-Erkrankung ausschließt, muss deutlich in den Bedingungen formuliert sein. Beim Abschluss sollte keine Selbstbeteiligung im Versicherungsfall vereinbart werden. Zudem sollte neben dem Reiserücktritt auch der Reiseabbruch versichert sein.

Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung prüfen

Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Ausland sowie die Kosten für einen Krankenrücktransport, wenn er „medizinisch notwendig“ oder besser noch, wenn er „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist. Das ist im Urlaub ein wichtiger Schutz, gerade bei Reisen in Länder außerhalb der EU.

Aber auch innerhalb der EU erhält man Kosten bei Krankheit im Urlaub nur teilweise zurück, privatärztliche Leistungen erstattet die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Bei privat Versicherten kommt es auf den persönlichen Tarif an. Grundsätzlich sollten Reisende derzeit darauf achten, dass ein Versicherungsschutz auch bei einer Reisewarnung im Zielland besteht oder wenn man selbst an Covid-19 erkrankt.

Manche Tarife verlängern den Versicherungsschutz, wenn eine im Urlaub angeordnete Quarantäne die Rückreise verzögert oder schützen zusätzlich, wenn man sich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Reisewarnung bereits im Ausland befindet.

Weiterführende Links und Informationen

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