Reisende mit Koffer in einem Flughafenterminal vor einer Tafel zu EU-Fluggastrechten und einer Anzeigetafel im Hintergrund.

EU-Fluggastrechte: Vieles bleibt, Neues kommt hinzu

Nach 13 Jahren Verhandlungen über eine Reform der Fluggastrechte in der Europäischen Union steht nun eine Einigung fest. Allerdings müssen wir noch eine Weile warten, denn die Einigung muss noch formal bestätigt werden. Nach Annahme und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt sollen die neuen Regeln erst nach zwölf Monaten gelten.

Die bestehenden Entschädigungsregeln bei Ankunftsverspätungen bleiben im Kern erhalten. Wie von der Delegation des Europäischen Parlaments versprochen, bleiben die Schwelle von drei Stunden Verspätung sowie die Entschädigungsbeträge, die je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro liegen, unverändert. Damit wurde eine deutliche Kürzung der Entschädigungszahlungen abgewendet. Außerdem kamen einige Verbesserungen neu hinzu.

Die Association of Passenger Rights Advocates (APRA) begrüßt die Einigung zur Fluggastrechtsreform und sieht zentrale Passagierrechte gesichert, verweist jedoch darauf, dass einige wichtige Verbesserungen noch immer fehlen. APRA ist ein Branchen- und Lobbyverband rund um Fluggastrechte-Dienstleister. Dazu zählen unter anderem Anbieter wie AirHelp und Flightright.

Langwieriger Reformprozess unter wachsendem Druck auf Fluggastrechte

Im Laufe des letzten Jahres entwickelte sich die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu einem anhaltenden Angriff auf die Grundlagen der europäischen Passagierrechte, so die APRA. Im Europäischen Rat wurden nacheinander verschiedene Vorschläge eingebracht, darunter eine Reduzierung der Entschädigungsbeträge um bis zu 66 Prozent. Zudem stand ein deutsch-französischer Vorschlag im Raum, das bestehende System trotz 21 Jahren Inflation durch Pauschalzahlungen von 200 Euro zu ersetzen. Das ursprünglich versprochene vorausgefüllte Formular für Ausgleichszahlungen wurde kurzfristig gestrichen.

Während das Ergebnis bei den Verbrauchern, den Passagieren, überwiegend auf Zustimmung stoßen sollte, sind Airlines nicht begeistert. Die IATA, der internationale Dachverband der Fluggesellschaften, bewertet die Einigung deutlich kritischer. Schon die Überschrift des Meinungsartikels „The Good, the Bad, and the Ugly of European Air Passenger Rights Reform“ macht die Stoßrichtung deutlich.

Auch Ryanair kritisiert heftig die Änderungen an der EU-Fluggastrechteverordnung 261. Die Low-Cost-Airline stößt sich unter anderem daran, dass Airlines ein zweites Handgepäckstück extra mit transparenten Gebühren ausweisen müssen.

Wir haben hier für dich wichtige bestehende und künftige Leistungen aufgelistet.

Ausgleichsanspruch bei Annullierungen oder Verspätungen

Ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn ein Flug mehr als drei Stunden Ankunftsverspätung am Reiseziel hat oder weniger als 14 Tage vor Abflug annulliert wird. Passagiere haben dabei weiterhin Anspruch auf Entschädigungen in Höhe von 250 Euro (bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger), 400 Euro (bei allen Flügen innerhalb der EU oder Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km) oder 600 Euro (bei allen anderen Flügen). Auch die bisherige Grenze von drei Stunden Verspätung für einen Entschädigungsanspruch bleibt bestehen.


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Ein persönlicher Gegenstand bleibt kostenlos

Passagiere dürfen einen persönlichen Gegenstand, etwa eine Handtasche, eine Laptoptasche oder einen kleinen Rucksack, kostenlos mit in die Kabine nehmen. Der Gegenstand muss unter den Sitz vor dem Passagier passen oder darf höchstens 40 x 30 x 15 Zentimeter groß sein. Fluggesellschaften dürfen für größeres Handgepäck weiterhin Gebühren verlangen. Sie müssen jedoch bereits bei der Buchung sowie am Flughafen klar über die zulässigen Maße und die geltenden Gepäckbestimmungen informieren.

Passagiere dürfen das Flugzeug bei langen Wartezeiten auf dem Rollfeld verlassen

Vielen ist die Nachricht vermutlich noch im Gedächtnis, als in der Nacht vom 19. zum 20. Februar 2026 auf dem Flughafen München rund 600 Passagiere in ihren Flugzeugen über viele Stunden bis zum Morgen ausharren mussten. Solche Vorkommnisse sollen in der EU nun der Vergangenheit angehören.

Steht ein Flugzeug länger als zwei Stunden mit geschlossenen Türen am Boden, muss die Fluggesellschaft zum Gate zurückkehren und den Passagieren das Aussteigen ermöglichen. Während einer Wartezeit auf dem Rollfeld müssen die Fluggesellschaften kostenloses Trinkwasser, Zugang zu Toiletten sowie eine angemessene Beheizung oder Kühlung gewährleisten.

Ausnahmen etwa aus Sicherheits-, Einreise- oder Flugsicherungsgründen bleiben allerdings möglich.

Recht auf Unterstützungsleistungen bei Störungen

Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei Störungen wird präzisiert. Im Falle einer Störung haben Fluggäste Anspruch auf Erfrischungen jeweils nach zwei Stunden Wartezeit, eine Mahlzeit nach drei Stunden und anschließend nach jeweils fünf Stunden (bis zu drei Mahlzeiten pro Tag), Internetzugang und zwei Telefonanrufe.

Ist ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig, sollten die Fluggäste kostenlos in einem Hotel untergebracht werden und eine kostenlose Beförderung vom Flughafen zur Unterkunft und zurück erhalten.

Fluggesellschaften müssen die schnellstmögliche alternative Beförderung anbieten

Bei Flugstörungen dürfen Fluggesellschaften alternative Verbindungen nicht mehr auf das eigene Streckennetz beschränken. Sie müssen Flüge anderer Fluggesellschaften auch zu anderen Flughäfen oder, sofern sinnvoll, alternative Verkehrsmittel wie Bahn oder Bus anbieten, wenn Passagiere dadurch schneller und ohne zusätzliche Kosten an ihr Ziel gelangen.

Die anderweitige Beförderung muss auf Kosten des Luftfahrtunternehmens und zu vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen. Fluggäste sollten beispielsweise nicht gezwungen werden, mehrere Anschlussflüge anzutreten, wenn sie eine direkte Verbindung gebucht haben.

Wenn ein Luftfahrtunternehmen innerhalb von drei Stunden keine anderweitige Beförderung anbietet, können die Fluggäste ihre eigene anderweitige Beförderung organisieren und eine Erstattung von bis zu 400 Prozent des ursprünglichen Flugscheinpreises verlangen.

Die Verantwortung bei verpassten Anschlussflügen liegt bei der Fluggesellschaft

Führt eine Verspätung auf dem ersten Abschnitt einer Reise dazu, dass ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst, ist die Fluggesellschaft verantwortlich, die den verspäteten Flug durchgeführt hat. Sie muss Unterstützungsleistungen anbieten, darunter eine alternative Beförderung, Mahlzeiten und bei Bedarf eine Hotelübernachtung.

Entscheidend ist hier, dass es sich um eine zusammenhängend gebuchte Reise bzw. um einen einheitlichen Beförderungsvertrag geht.

Liegt aufgrund einer Verspätung ein Ausgleichsanspruch vor, müssen die Fluggäste von dem Luftfahrtunternehmen innerhalb von 96 Stunden nach ihrer Ankunft elektronisch darüber informiert werden. Das Luftfahrtunternehmen muss die Fluggäste über ihre Rechte informieren und ihnen klare Anweisungen geben, wie sie Ausgleichsleistungen beantragen können.

Die Luftfahrtunternehmen müssen den Eingang eines Antrags unverzüglich bestätigen und ihn innerhalb von 30 Tagen beantworten, indem sie entweder Ausgleichszahlungen leisten oder eine klare Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen.

Fluggesellschaften müssen Störungen verständlich erklären

Die Fluggäste müssen klarer und umfassender über ihre Rechte bei Störungen informiert werden. Sie müssen auch über die Ursache der Störung aufgeklärt werden, sobald diese Informationen vorliegen. Erwartet ein Luftfahrtunternehmen eine Verspätung, so sind die Fluggäste nach Möglichkeit unverzüglich, spätestens jedoch zu der auf dem Flugschein angegebenen planmäßigen Abflugzeit zu informieren. Die Luftfahrtunternehmen müssen den Fluggästen mindestens eine kostenlose und effiziente Möglichkeit der Kommunikation mit ihnen bieten.

Passagiere können eine schriftliche Erklärung für eine Flugverspätung oder Annullierung verlangen. Die Fluggesellschaft muss innerhalb von sieben Kalendertagen antworten und den Grund verständlich erläutern. Technische Fachbegriffe oder allgemeine rechtliche Formulierungen reichen dabei nicht aus.

Außergewöhnliche Umstände präzisiert

Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände wurde weiter präzisiert. Gemeint sind Ereignisse, die von den Airlines nicht zu beherrschen sind und nicht mit dem normalen Betrieb der Airline zusammenhängen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann von den Luftfahrtunternehmen keine finanzielle Ausgleichsleistung verlangt werden.

Der Rückflug darf nicht gestrichen werden, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde

Neu: Passagieren, die den Hinflug eines Hin- und Rückflugtickets verpassen oder bewusst nicht antreten (No-show), darf die Beförderung auf dem Rückflug nicht mehr verweigert werden. Auch zusätzliche Gebühren dürfen ihnen deshalb nicht berechnet werden.

Gutscheine bleiben freiwillig und werden bei Nichtnutzung automatisch ausgezahlt

Fluggesellschaften dürfen Passagieren anstelle einer Geldzahlung einen Gutschein anbieten. Passagiere sind jedoch nicht verpflichtet, diesen anzunehmen. Entscheidet sich ein Passagier für einen Gutschein und nutzt ihn nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten, muss die Fluggesellschaft den vollständigen Geldwert innerhalb von sieben Kalendertagen automatisch auszahlen. Ein zusätzlicher Antrag des Passagiers ist nicht erforderlich.

Automatische Erstattung bei Herabstufung der Reiseklasse

Wer in eine niedrigere als die gebuchte Reiseklasse herabgestuft wird, hat Anspruch auf eine automatische Erstattung:

○ 30 Prozent des Ticketpreises bei Flügen bis 1.500 Kilometer

○ 50 Prozent bei Flügen bis 3.500 Kilometer

○ 75 Prozent bei längeren Flügen

Die Erstattung muss innerhalb von 14 Tagen automatisch erfolgen.

Schreibfehler auf Tickets müssen kostenlos korrigiert werden

Fluggesellschaften müssen offensichtliche Tipp- und Schreibfehler im Namen kostenlos korrigieren. Passagieren darf die Beförderung nicht verweigert werden, weil ein Tippfehler im Namen nicht berichtigt wurde.

Gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen

Dazu zählen beispielsweise Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, unbegleitete Minderjährige und Schwangere. Ihre Rechte werden stärker und umfassender geschützt. Familien bzw. Personen mit eingeschränkter Mobilität und ihre Begleitpersonen werden ohne zusätzliche Kosten zusammensitzen können.

Darüber hinaus erhalten Personen mit eingeschränkter Mobilität neue Ausgleichsansprüche, wenn Flughäfen keine ausreichende Unterstützung bieten. Zudem erhalten sie Prioritätsrechte bei Unterstützungsleistungen und anderweitiger Beförderung. Sieh haben weiterhin die Möglichkeit, mit ihren Mobilitätshilfen und Assistenzhunden zu reisen, ohne für eine zusätzliche Versicherung zahlen zu müssen. Außerdem haben sie Anspruch auf kostenlosen Ersatz für ihre Mobilitätshilfen, falls diese verloren gehen oder beschädigt werden.

Musiker dürfen ihre Instrumente mit an Bord nehmen

Fluggesellschaften müssen die Mitnahme von Musikinstrumenten in der Kabine ermöglichen, sofern die Platzverhältnisse und Sicherheitsanforderungen dies zulassen. Ist eine Beförderung in der Kabine nicht möglich, müssen die Instrumente unter geeigneten Bedingungen im Frachtraum transportiert werden.

Neue Frist von neun Monaten für Entschädigungsforderungen

Nach den neuen Regelungen haben Passagiere höchstens neun Monate (früher drei Jahre) ab dem Abflugdatum Zeit, um ihren Entschädigungsanspruch direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft einzureichen. Passagiere, die möglicherweise Anspruch auf eine Entschädigung haben, sollten ihre Forderung daher möglichst schnell nach der Flugstörung geltend machen.

Die Vorschriften gelten für Fluggäste auf Flügen innerhalb der EU, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, Flügen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sowie auf Flügen aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von EU- oder Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.

Die geänderten Vorschriften sind bisher nicht gültig, es gelten noch die alten Regeln. Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung nun förmlich billigen. Nach Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten die überarbeiteten Vorschriften nach zwölf Monaten.

Quellen: APRA, Europäischer Rat

Titelbild / Eine Reisende informiert sich im Terminal über EU-Fluggastrechte – im Fokus stehen Entschädigung, Betreuung und Information bei Flugstörungen.
/ Bild: KI-generiert mit ChatGPT

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